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   RG, 26.05.1908 - Rep. VII. 468/07   

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RG, 26.05.1908 - Rep. VII. 468/07 (https://dejure.org/1908,35)
RG, Entscheidung vom 26.05.1908 - Rep. VII. 468/07 (https://dejure.org/1908,35)
RG, Entscheidung vom 26. Mai 1908 - Rep. VII. 468/07 (https://dejure.org/1908,35)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Widerspruchsklage der Ehefrau gegen eine Pfändung von früherem, ihr bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft übereignetem Gesamtgut aus einem nach der Teilung nur gegen den Ehemann erwirkten Schuldtitel der Einwand entgegengesetzt werden, daß die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerspruchsklage; Schikaneverbot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 68, 424
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 35/11

    Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen bei Zurückweisung eines

    a) Die Ausübung eines Rechts ist nach § 226 BGB unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen; jeder andere Zweck muss ausgeschlossen sein (RGZ 68, 424, 425; 98, 15, 17).
  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 34/11

    Annahmeverzug: Zurückweisung von Zahlungen aufgrund eines vorläufig

    a) Die Ausübung eines Rechts ist nach § 226 BGB unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen; jeder andere Zweck muss ausgeschlossen sein (RGZ 68, 424, 425; 98, 15, 17).
  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

    Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die Geltendmachung des Rechts keinen anderen Zweck haben könnte als die Schädigung des Beklagten (vgl. RGZ 68, 424, 425), wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin zugrunde läge (vgl. BGHZ 29, 113, 117 f.) oder wenn das Recht nur geltend gemacht würde, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (vgl. BGHZ 107, 296, 310 f.).
  • LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15

    Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung; Inhalt und

    Die Definition des SG sei rechtlich fehlerhaft, denn unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liege nur vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben könne als die Schädigung eines anderen (RGZ 68, 424, 425), ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liege (BGHZ 29, 113) oder wenn das Recht nur geltend gemacht werde, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen.
  • BGH, 14.07.2008 - II ZR 204/07

    Unzulässige Rechtsausübung in Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs

    Voraussetzung für die Einrede des Schikaneverbots nach § 226 BGB und der unzulässigen Rechtsausübung ist - wie der Senat in seinem dieselbe Gesellschaft betreffenden Beschluss vom 9. Juli 2007 (II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074, Tz. 9) ausgeführt hat -, dass die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen (RGZ 68, 424, 425), dass der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BGHZ 29, 113, 117 f.) oder dass das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (BGHZ 107, 296, 310 f.; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 242 Rdn. 50 f.).
  • OLG Saarbrücken, 01.06.2004 - 4 U 5/04

    Überspielen eines öffentlichen Weges mit Golfbällen; Protest gegen Spielbetrieb

    Objektiv muss nach der gesamten Sachlage bei verständiger Würdigung jeder sonstige Zweck als die Benachteiligung eines anderen ausgeschlossen sein (vgl. RGZ 68, 424 (425); 138, 373 (375); BGH, BB 1953, 373 (374); MünchKomm(BGB)-Grothe, aaO., § 226 BGB, Rdnr. 3), wobei es genügt, dass das Verhalten auf die Schadenszufügung gerichtet ist und ein Schadenseintritt nicht vorzuliegen braucht (vgl. MünchKomm(BGB)-Grothe, aaO., § 226 BGB, Rdnr. 3).
  • OLG Nürnberg, 19.01.2021 - 2 U 2451/20

    Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch Nutzung einer Brücke und

    Dies schließt den Schikaneeinwand aus (RG, Urteil vom 26.05.1908 - VII 468/07 -, RGZ 68, 424, 425; BayVerfGH, Entscheidung vom 02.02.2004 - Vf. 40-VI-03 -, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2020 - 2 U 82/19 -, juris Rn. 160).
  • OLG Hamburg, 04.11.2002 - 2 Wx 32/02

    Erstattung von Handwerker- und Reisekosten

    Das Verhalten der Antragsteller wäre aber nur dann als schikanös i.S.d. des § 226 BGB zu qualifizieren, wenn nach der gesamten Sachlage bei objektiver Betrachtung ein anderer Zweck als der der Schadenszufügung ausgeschlossen wäre, das Verhalten also ausschließlich den Zweck gehabt hätte, die Gegenantragstellerin zu schädigen (vgl. RGZ 68, 424, 425; OLG Frankfurt, NJW 1979, 1613; LG Gießen, NJW 2000, 1255).
  • LAG Hessen, 02.04.1993 - 9 Sa 815/91

    Arbeitgeber ist zur Rücksichtnahme bei Allergien seiner Mitarbeiter verpflichtet

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  • LG Stuttgart, 26.01.2022 - 49 O 152/21
    Jeder andere Zweck als die Schädigung des Gegenübers muss hierbei ausgeschlossen sein, sodass sich die Rechtsausübung als mit der Rechtsordnung unverträglich darstellt (RG, Urteil vom 26.05.1908, Az. VII 468/07; RG, Urteil vom 08.01.1920, Az. VI 349/19).
  • BGH, 18.03.1953 - VI ZR 15/52
  • OLG Karlsruhe, 07.10.1983 - 1 U 582/82

    Mietrecht: Mitbenutzungsrecht an einem Fahrstuhl

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